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   VGH Baden-Württemberg, 30.05.2000 - A 6 S 281/00   

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VGH Baden-Württemberg, 30.05.2000 - A 6 S 281/00 (https://dejure.org/2000,17765)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.05.2000 - A 6 S 281/00 (https://dejure.org/2000,17765)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - A 6 S 281/00 (https://dejure.org/2000,17765)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Feststellung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuAS 2000, 201
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99

    Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.05.2000 - A 6 S 281/00
    Auch dieser enthält, wenn lediglich die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beantragt wird, nur einen erneuten Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG und nicht zugleich einen erneuten Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (zur Differenzierung vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, AuAS 2000, 38), wobei vorliegend dahinstehen kann, in welchen Fällen das Bundesamt auch im Asylfolgeantragsverfahren verpflichtet ist, ggf. auch ohne einen entsprechenden Antrag von Amts wegen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erneut zu entscheiden (vgl. etwa zur grundrechtlich gebotenen Gewährung von Abschiebungsschutz: BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - a.a.O.; zur Ermessensreduktion, wenn im Falle eines Bevollmächtigtenverschuldens kein eigenes Verschulden an der Fristversäumung vorliegt und substantiiert rechtliche und/oder tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht werden: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.1.2000 - A 14 S 786/99 -, AuAS 2000, 45).

    Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach bei einem erneuten Asylantrag (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen, zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber bewusst unterscheidet zwischen der - nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen und auf Asylanerkennung und/oder Abschiebungsberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten - erneuten Durchführung eines Asylverfahrens und der - nach § 51 Abs. 5 VwVfG im Ermessen der Behörden stehenden und unter Umständen sogar gebotenen - Möglichkeit, den die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG betreffenden Verfahrensteil wiederaufzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.05.2000 - A 6 S 281/00
    Eine hierauf bezogene Verpflichtungsklage - hierbei kann dahinstehen, ob in diesem Fall im gerichtlichen Verfahren wie beim Asylfolgeantragsverfahren unmittelbar durchentschieden werden dürfte (zum Asylfolgeantragsverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 10.2.1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171; Urteil des Senats vom 15.6.1999 - A 6 S 2766/98) - käme daher nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage vorlägen.

    Die begehrte Verpflichtung kann vorliegend auch nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum gerichtlichen Durchentscheiden im Asylfolgeantragsverfahren zugesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.2.1998 - a.a.O.).

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.05.2000 - A 6 S 281/00
    Nach § 75 Sätze 1 und 2 VwGO setzt die Untätigkeitsklage einen vorherigen Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes voraus, und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsakt auch ohne Antrag ergehen kann oder gar von Amts wegen erlassen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158; Senatsbeschluss vom 19.4.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000, 106).

    Diesen Zweck könnte die Sperrfrist nicht erfüllen, wenn sie - bei Fehlen eines vorausgegangenen Antrages - mit der Klageerhebung selbst in Lauf gesetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1999 - 6 S 420/97

    Bescheinigung nach BVFG § 15 - Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.05.2000 - A 6 S 281/00
    Nach § 75 Sätze 1 und 2 VwGO setzt die Untätigkeitsklage einen vorherigen Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes voraus, und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsakt auch ohne Antrag ergehen kann oder gar von Amts wegen erlassen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158; Senatsbeschluss vom 19.4.1999 - 6 S 420/97 -, VBlBW 2000, 106).

    Deshalb handelt es sich bei der vorherigen Antragstellung bei der Behörde um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 19.4.1999 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.03.1993 - 9 B 262.93

    Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Ausländergesetz (AuslG) als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.05.2000 - A 6 S 281/00
    Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (AuslG 1990) ist nicht gesetzlicher Bestandteil eines Asylantrages (wie BVerwG, Beschluss vom 10.3.1993 - 9 B 262/93).

    Diese gesetzliche Differenzierung zeigt, dass die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht gesetzlicher Bestandteil des Asylantrages ist (so auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.1993 - 9 B 262.93); sie stellt im Verhältnis zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Feststellung der Abschiebungsberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG kein "minus", sondern ein "aliud" dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 9 B 772.96).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.05.2000 - A 6 S 281/00
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rangfolge der Abschiebungsschutzanträge nach § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2000 - A 14 S 786/99

    Asylverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten; Möglichkeiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.05.2000 - A 6 S 281/00
    Auch dieser enthält, wenn lediglich die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beantragt wird, nur einen erneuten Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG und nicht zugleich einen erneuten Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG (zur Differenzierung vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, AuAS 2000, 38), wobei vorliegend dahinstehen kann, in welchen Fällen das Bundesamt auch im Asylfolgeantragsverfahren verpflichtet ist, ggf. auch ohne einen entsprechenden Antrag von Amts wegen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erneut zu entscheiden (vgl. etwa zur grundrechtlich gebotenen Gewährung von Abschiebungsschutz: BVerwG, Urteil vom 7.9.1999 - a.a.O.; zur Ermessensreduktion, wenn im Falle eines Bevollmächtigtenverschuldens kein eigenes Verschulden an der Fristversäumung vorliegt und substantiiert rechtliche und/oder tatsächliche Bedenken gegen die Richtigkeit der früheren Ablehnung geltend gemacht werden: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.1.2000 - A 14 S 786/99 -, AuAS 2000, 45).
  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.05.2000 - A 6 S 281/00
    Der Senat entscheidet über die zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 sowie Urteil des Senats vom 27.11.1997 - A 16 S 1936/97), die sich auf Grund der eingeschränkten Zulassung nur noch auf das Feststellen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezieht, gemäß § 130 a VwGO i.d.F. des 6. VwGO-ÄndG vom 1.11.1996 (BGBl. I, 1626) durch Beschluss.
  • BVerwG, 12.10.1993 - 9 B 613.93

    Altverfahren - Gesetzeswortlaut - Abschiebungsschutz - Asylverfahrensrecht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.05.2000 - A 6 S 281/00
    In Bezug auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG enthält das Asylverfahrensgesetz dagegen keine damit vergleichbare Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.1993 - 9 B 613.93 -, ZAR 1994, 141).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1999 - A 6 S 2766/98

    Asyl: Darlegungslast; keine Gruppenverfolgung der Ahmadis in Pakistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.05.2000 - A 6 S 281/00
    Eine hierauf bezogene Verpflichtungsklage - hierbei kann dahinstehen, ob in diesem Fall im gerichtlichen Verfahren wie beim Asylfolgeantragsverfahren unmittelbar durchentschieden werden dürfte (zum Asylfolgeantragsverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 10.2.1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171; Urteil des Senats vom 15.6.1999 - A 6 S 2766/98) - käme daher nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage vorlägen.
  • BVerwG, 23.04.1997 - 9 B 772.96

    Vorliegen eines Abschiebungshindernisses zum Schutz der Menschenrechte - Annahme

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2004 - 11 S 1448/03

    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - Abschiebungs- und Ausreisehindernis

    Die Zuständigkeit des Bundesamtes besteht "von Amts wegen", auch wenn der Asylsuchende sich nur auf einen Asylantrag beschränkt und diesen nicht ausdrücklich um einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ergänzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 30.5.2000 - A 6 S 281/00 -, AuAS 2000, 201).
  • VG Stuttgart, 15.12.2015 - 11 K 3637/15

    Feststellung der Deutschen Staatsangehörigkeit; statthafte Klageart; Erfordernis

    Denn selbst dann wäre das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren unzulässig, weil die Antragstellung bei der Behörde keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1973 - II C 10.73 - Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6; Urt. v. 24.02.1982 - 6 C 8/77 - BVerwGE 65, 87; Urt. v. 27.06.1986 - 6 C 131/80 - BVerwGE 74, 30 und Beschl. v. 01.12.1993 - 2 B 115/93 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 110; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.04.1999 - 6 S 420/97 - a.a.O.; Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 - NVwZ 2001, 101; Beschl. v. 30.05.2000 - A 6 S 281/00 - AuAS 2000, 201; Beschl. v. 28.04.2008 - 11 S 683/08 - VBlBW 2008, 490 und Urt. v. 03.07.2014 - 5 S 2429/12 - juris - OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 - 4 Bf 69/08 - InfAuslR 2009, 189).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2002 - A 14 S 41/02

    Jugoslawien, Mazedonien, Südserbien, Albaner, Strafverfolgung, Aufruf zum

    Denn die Klage auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG setzt auch in Form der Untätigkeitsklage eine vorherige dahingehende Antragstellung voraus (vgl. Urteil des Senats vom 06.06.2002 - A 14 S 139/01 - VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 30.05.2000 - A 6 S 281/00 -, AuAS 2000, 201; allgemein BVerwG, Urteil vom 31.08.1995, BVerwGE 99, 158; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999, VBlBW 2000, 106).
  • VG Düsseldorf, 09.10.2006 - 4 K 2900/05

    Türkei, Untätigkeitsklage, Verfahrensrecht, Mitwirkungspflichten, Kurden,

    Im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluß vom 21. Oktober 1985 - 19 B 20781/85 - VGH Mannheim, Beschluß vom 30. Mai 2000 - A 6 S 281/00 -, AuAS 2000, 201; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. März 1997 - A 2 K 13182/95 - VG Augsburg, Urteil vom 5. Februar 2001 - Au 7 K 00.30495 - VG Ansbach, Beschluß vom 22. Februar 2002 - AN 4 K 01.32222 -.
  • VG Karlsruhe, 08.12.2004 - A 10 K 10522/04

    Unverzügliche Folgeantragstellung nach Wiedereinreise bei Familienasyl

    Es ist gerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Wiederaufgreifen im Ermessensweg (vgl. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 f. VwVfG) abgelehnt hat; das Ermessen ist von der Behörde gesehen und ausgeübt worden; dass die Behörde keine für den Kläger positive Sachentscheidung getroffen hat, ist ermessensfehlerfrei i. S. des § 114 VwGO (s. dazu auch BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, DVBl. 2000, 417, 418; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.05.2000, AuAS 2000, 201; VG Karlsruhe, Urt. v. 04.04.2001 - A 10 K 12674/00 -).
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